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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Seven Consulting

1 Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle von der Nothing IT GmbH, Maximilianstraße 2, 80539 München gegen Entgelt erbrachten IT-Dienstleistungen und Produkte.
1.2 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Seven Consulting SC für andere Unternehmen oder juristische Personen öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Dienstleistungen erbringt, erfolgen alle Leistungen und Lieferungen auf Grundlage dieser AGB.
1.3 Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie werden dem Vertragspartner mit einer angemessenen Frist im Voraus schriftlich bekanntgegeben. Dieser hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sie gelten als angenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird Seven Consulting SC den Auftraggeber bei Änderungen etc. besonders hinweisen.

2 Vertragsschluss und Fristen

2.1 Im Zweifel sind das Angebot und die Auftragsbestätigung der Seven Consulting SC für den Vertragsinhalt maßgeblich.
2.2 Dem Leistungspflichtigen kann eine Frist zur Leistungserbringung gesetzt werden. Hierbei ist ihm mindestens eine Erfüllungszeit von 10 Werktagen zu gewähren, innerhalb der die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Angebote der Seven Consulting SC jeglicher Art erfolgen freibleibend.

3 Nutzung

3.1 Mit Vergabe der Nutzungslizenz räumt Seven Consulting SC dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen zeitlich sowie inhaltlich beschränktes, nicht übertragbares und widerrufliches Recht ein, die angebotenen Produkte unter den im Angebot oder Vertrag beschriebenen Bedingungen und Verwendungszwecken zu nutzen. Eine anderweitige und / oder weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Seven Consulting SC versichert in diesem Zusammenhang, dass sie Rechthaberin bzw. Lizenznehmerin aller angebotenen Programme dritter Anbieter ist und ihr sämtliche – für die Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber benötigten Drittprodukte – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

4 Leistungserbringung, Termine und Fristen

4.1 Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant.
4.2 Es obliegt allein der Seven Consulting SC zu entscheiden, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Unabhängig davon behält sich Seven Consulting SC den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.
4.3 Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der Seven Consulting SC unterstellt, unabhängig davon, ob die Leistung direkt beim Auftraggeber erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektverantwortlichen bzw. dem Kundenbetreuer der Seven Consulting SC Vorschläge und Aufgabenstellungen unterbreiten, aber nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
4.4 Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.
4.5 Sofern die Seven Consulting SC auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung mangels / aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände behindert ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
Die Seven Consulting SC wird dem Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.

6 Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers

6.1 Für den Einsatz der Seven Consulting SC-Systeme hat der Auftraggeber für die entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk) nach den Vorgaben von Seven Consulting SC zu sorgen.
6.2 Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Seven Consulting SC unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von Seven Consulting SC zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind Seven Consulting SC unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben.
6.3 Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen. Der/die Ansprechpartner sorgen für eine gute Kooperation mit den Ansprechpartnern (i.d.R. Projektleiter, Kundenbetreuer) der Seven Consulting SC. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zu stellen.
6.4 Der Auftraggeber hat etwaige, ihm von Seven Consulting SC übermittelte Zugangsdaten (u.a. Anschlusskennungen, persönliche Kennwörter, Zugangscodes etc.) vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf dem Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige Vereinbarung mit Seven Consulting SC Dritten zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Seven Consulting SC zur Verfügung gestellten Dienste und Systeme in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, etwaigen behördlichen Anordnungen und den mit Seven Consulting SC getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.

7 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

7.1 Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste der Seven Consulting SC, soweit vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Änderungen der Preisliste sind vorbehalten.
7.2 Alle Preise verstehen sich außer im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung zuzüglich Umsatzsteuer. Seven Consulting SC ist berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung / Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann die Seven Consulting SC Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
7.3 Dienstleistungen werden in der Regel nach deren Erbringung von Seven Consulting SC in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt einmal monatlich. Ausnahmen bedürfen gesonderter Vereinbarung. Seven Consulting SC kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Laufzeit von Werken und Dienstleistungen mehr als 1 Monat beträgt. Der Abschlagsbetrag richtet sich nach dem Fertigstellungsgrad.
7.4 Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei Seven Consulting SC üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der Seven Consulting SC berechnet.
7.5 Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten im Rahmen der Durchführung der Serviceleistungen zwischen Seven Consulting SC und Auftraggeber erbracht und erhoben werden, wird Seven Consulting SC dem Auftraggeber unverändert weitergeben.

8 Auftraggeberspezifische Änderungen und Anpassungen

8.1 Während der Vertragslaufzeit und der damit verbundenen Nutzung von Seven Consulting SC-Systemen kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen und Anpassungen vorschlagen.
8.2 Änderungs- und / oder Anpassungswünsche des Kunden wird die Seven Consulting SC mittels einer Stellungnahme bezüglich einer entsprechenden Durchführbarkeit sowie der Erstellung eines entsprechenden Angebots schriftlich beantworten.
8.3 Mit der Annahme des Angebots unter Ziff. 7. b. durch den Auftraggeber kommt zwischen dem Auftraggeber und der Seven Consulting SC ein geänderter Vertrag zustande. Die Vergütung hierfür richtet sich nach der in diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste der Seven Consulting SC.
8.4 Bis zum Zustandekommen des geänderten Vertrags, werden alle sonstigen Arbeiten nach den bestehenden Verträgen weiter ausgeführt. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die gänzliche oder teilweise Unterbrechung etwaiger Arbeiten zu verlangen. Daraus entstehender Leistungs- bzw. Terminverzug geht jedoch zu Lasten des Auftraggebers.

9 Rechte

9.1 Die Seven Consulting SC ist ausschließliche Eigentümerin und Inhaberin der Dienstleistung, der Software, aller Grafiken, Logos, Marken und Namen, die von der Seven Consulting SC im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden.
9.2 Ferner wird die Seven Consulting SC mit der Erstellung der Dienstleistung Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten, an den Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbüchern sowie sonstige Dokumentationen.
9.3 Es steht dem Auftraggeber frei, Vorschläge zur Verbesserung der Dienstleistung an Seven Consulting SC zu richten. Damit bestätigt und erkennt der Kunde jedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und / oder Änderungen der Seven Consulting SC zustehen und die Seven Consulting SC keiner Verpflichtung unterliegt, den Kunden für diese Vorschläge zu entschädigen.
9.4 Sofern der Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an den Ergebnisse erwirbt, überträgt er der Seven Consulting SC das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen.
9.5 Sind die Ergebnisse schutzfähig, so ist Seven Consulting SC berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, diese aufrecht zu erhalten oder auch jeder-zeit fallen zu lassen.
9.6 Dem Auftraggeber steht nach vollständiger Bezahlung an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenzte, inhaltliche für eigene Zwecke im projektierten Umfang beschränkte Nutzungsrecht zu, sofern nichts Abweichendes hiervon vereinbart ist.

10 Abnahmen

10.1 Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen.
10.2 Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
10.3 Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die Seven Consulting SC. Konzepte und Pflichtenhefte der Seven Consulting SC müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.
10.4 Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder Mängel rügt noch die Abnahme erklärt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
10.5 Mängelrügen, die zu Lasten von Marktprodukten gehen, werden, soweit eine Behebung für die Leistungserbringung der Seven Consulting SC erforderlich ist, von Seven Consulting SC an den Lieferanten zur Behebung gemeldet.

11 Gewährleistung und Fehler

11.1 Seven Consulting SC gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Funktionen aufweist. Seven Consulting SC versichert, die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach besten Kräften auszuführen. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände der Seven Consulting SC umgehend mitzuteilen.
11.2 Vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler, werden innerhalb der gem. Ziff. 2. b. der AGB gesetzten Frist beseitigt. Sofern keine Frist vereinbart wurde, erfolgt die Fehlerbeseitigung innerhalb einer hierfür angemessenen Frist. Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird Seven Consulting SC eine Ausweichlösung anbieten.
11.3 Kommt Seven Consulting SC der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz statt der Leistung bis zur Höhe des betroffenen Auftragswertes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern kein Zweifel an einem deutlichen Mangel besteht, der die Nutzung der Software unmöglich macht.
11.4 Verweigert der Auftraggeber eine Überprüfung der gerügten Mängel, ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Lassen sich gerügte Mängel nach gemeinsamer Überprüfung nicht mehr nachvollziehen, gilt die Mängelrüge und damit auch der Mangel als beseitigt.
11.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen der Seven Consulting SC oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Seven Consulting SC entstehen.
11.6 Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
Eigenschaften werden von Seven Consulting SC nicht zugesichert.

12 Haftung

12.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit der Seven Consulting SC nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei leichter Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten).
Im letzteren Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
12.2 Für eine durch die Seven Consulting SC zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet diese unbeschränkt. Eine Haftung für Schäden, die trotz Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes entstehen sowie die Haftung nach dem ProdHaftG bleiben hiervon unberührt.

13 Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Die Vertragsparteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
13.2 Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der Seven Consulting SC an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren.
13.3 Seven Consulting SC und mit Vertragserfüllung beauftragten Personen haben bei der Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten.

14 Verschiedenes

14.1 Bei Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird München als Gerichtsstand vereinbart. Für das bestehende und alle im Zusammenhang entstehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Letzte Aktualisierung: 5. Juli 2019